VEREIN

BrasilNilê e.V. VR 41394

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz des Vereins 

(1) Der Name des Vereins ist BrasilNilê e.V. 

(2) Sitz des Vereins ist Südring 28, 55128 Mainz. 

(3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. 

 

§ 2 Zweck des Vereins 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(2) Der Verein ist ein parteiloser und überkonfessioneller Verein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(3) Der Zweck des Vereins BrasilNilê e.V. ist der Kulturaustausch und die Förderung der afrobrasilianischen Kulturgüter -Latu Sensus- im deutschsprachigen Raum. Mit seinen Kulturprojekten will der Verein einen Beitrag zur Völkerverständigung und für das Miteinander in Deutschland und Europa leisten. Daneben unterstützt der Verein brasilianische Organisationen wie Quilombo Niger Okan, das Musikprojekt Nagô N'ilê und das Terreiro de Umbanda Axé Ajó Omi, die im Sinne des brasilianischen Gesetzes „Lei 10.639/03 – Januar 2013, welches die Gleichberechtigung garantiert und besagt, dass Rassismus und Diskriminierung strafbar sei, agieren. 

(4) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch: 

• Filmvorführungen brasilianischer Filme und Filme über Brasilien 1 

• Lesungen in deutscher und portugiesischer Sprache von ausgewählten Autoren 

• Vorträge über Sitten und soziokulturelle Gegebenheiten, unter Einsatz der hierfür geeigneten Mittel 

• Informationsaustausch mit anderen Vereinen sowie mit Hochschulen und sonstigen Forschungsstätten, privaten Unternehmen, Gewerkschaften und anderen brasilianischen und europäischen Institutionen, die nicht im Widerspruch zum Zweck des Vereins stehen 

• mindestens einmal jährlich eine Veranstaltung mit künstlerischen Darbietungen, Seminaren, Diskussionsrunden oder Tagungen in der Stadt Mainz über das afrobrasilianische Kulturerbe 

• Zusammenarbeit mit öffentlichen und/oder privaten Institutionen bei Maßnahmen von bilateralem Interesse; Abschluss von dem Vereinszweck entsprechenden Übereinkommen und/oder Verträgen mit öffentlichen und privaten Institutionen in Brasilien, Deutschland oder dritten Ländern 

• Organisation von Bildungskursen mit der Befugnis Teilnahme-Bescheinigungen und Zeugnisse auszustellen 

• Integrationsberatung und Unterstützung der in Mainz, Rheinland-Pfalz, Hessen und dem Saarland ansässigen Brasilianer in angemessenem Rahmen. 

• Durchführung sonstiger Maßnahmen, die geeignet sind, die Ziele des Vereins zu erreichen; hierzu gehören auch Maßnahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit 

 

§ 3 Mitgliedschaft 

(1) Vereinsmitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. 

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die keiner schriftlichen Begründung bedarf, steht dem/der BewerberIn die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet 

(3) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. 

(4) Die Mitgliedschaft endet durch 

• Austritt des Mitglieds 

• Ausschluss des Mitglieds 

• Tod des Mitglieds 

(5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

(6) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines 2 Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 

 

§ 4 Organe des Vereins 

(1) Organe des Vereins sind 

• der Vorstand und 

• die Mitgliederversammlung 

 

§ 5 Der Vorstand 

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden dem Kassierer und dem Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer 3 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die auch einen Beitrag im Sinne des Vereinszwecks in den letzten 2 Jahren erbracht haben. Wiederwahl ist zulässig. 

(3) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 

(4) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. 

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und setzt sich aus dem Vorstand und dem Exekutivgremium zusammen. 

(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: 

• die Wahl und Abwahl des Vorstands 

• die Entlastung des Vorstands 

• die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes 

• die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit 

• die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, 

• die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 

• die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen 

• sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz 3 ergeben. 

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe es verlangt. 

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein angegebene Anschrift gerichtet war. 

(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. 

(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. 

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

(8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. 

(9) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. 

 

§ 7 Kassenprüfung 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. 

 

§ 8 Datenschutz 

(1) Im Rahmen der Mitgliederveraltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Beruf, Adresse, e-mail-Adresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. 

(2) Als Mitglied des Verbandes muss BrasilNilê e. V. Die Daten seiner Mitglieder an 4 den Verband weitergeben: Der Verein veröffentlicht (auf der Homepage, schwarzes Brett etc.) die Daten seiner Mitglieder nur, wenn ein die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat. 

 

§ 9 Auflösung des Vereins 

(1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss benötigt eine 3/4-Mehrheit. 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: an Cap Anamur 

– Deutsche Notärzte e.V., 

Thebäerstr. 30, 

50823 Köln 

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 

Die Satzung wurde am 01.01.2015 errichtet und am 10.10.2015 geändert. 

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